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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 02.07.2009
Aktenzeichen: 16 U 250/08
Rechtsgebiete: HWiG
Vorschriften:
HWiG § 1 | |
HWiG § 2 |
Gründe:
I.
Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Zahlung einer teilweise noch offenen Hafteinlage gemäß § 171 Abs. 2 HGB.
Die Klägerin ist Insolvenzverwalterin der A GmbH & Co. KG, die die Immobilie ..., Straße, als Eigentümerin betreibt. Es handelt sich um ein Gewerbeobjekt mit ca. 20.000 qm Fläche. Die Insolvenzschuldnerin stellte am 23. Juli 2007 Insolvenzantrag, nachdem zwei Hauptmieter gekündigt und Kaufinteressenten Abstand genommen hatten.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 1. September 2007 wurde die Klägerin zur Insolvenzverwalterin bestellt worden.
Hauptgläubigerin der Insolvenzschuldnerin ist die Firma B AG, bei der es sich um die Rechtsnachfolgerin der ... C-Bank AG handelt, die der Insolvenzschuldnerin ein Darlehen gewährt hatte. Ihre zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung beläuft sich auf ca. 25 Mio. €.
Der Beklagte trat der Insolvenzschuldnerin am 27./30. Dezember 1994 als Kommanditist bei. Der Eigenkapitalbetrag war 100.000,- DM, die vereinbarte Kommanditeinlage betrug 140 %, also 140.000,- DM.
Im Mai 1996 vereinbarte die Insolvenzschuldnerin mit der ... C-Bank AG eine Globalabtretung zur Sicherheit für das gewährte Darlehen, die sich auf sämtliche Ansprüche der KG gegen deren jeweiligen und künftigen Kommanditisten auf Einzahlung des jeweiligen Kommanditanteils sowie auf Erfüllung der jeweils bestehenden Nachschussverpflichtung bezog.
Mit Schreiben vom 12. Juli 2006 forderte die Insolvenzschuldnerin vom Beklagten gemäß § 6 Ziffer 2 des Gesellschaftsvertrages einen Betrag in Höhe von 50 % der Differenz zwischen Haftsumme und Pflichteinlage.
Der Beklagte zahlte bisher insgesamt 61.305,02 €. Die Differenz zu 140.000,- DM beträgt 10.225,84 € und entspricht der Klageforderung.
Die eingeklagte Restforderung forderte die Klägerin mit Schreiben vom 10. August 2007 und 8. Oktober 2007 - unter Fristsetzung bis zum 23. Oktober 2007 - an. Der Beklagte widerrief mit Schreiben vom 13. August 2007 seine Beteiligung an der Insolvenzschuldnerin.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 201 - 204 d. A.) Bezug genommen.
Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 10.225,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2006 zu zahlen. Ferner hat es den Beklagten verurteilt, die Klägerin von Rechtsanwaltskosten von insgesamt 837,52 € der Rechtsanwälte RA1 & Partner, ..., Stadt1, aufgrund deren vorgerichtlicher Tätigkeit freizustellen.
Das Landgericht hat die Auffassung vertreten, der Beklagte hafte aufgrund seines Beitritts zur Insolvenzschuldnerin gemäß § 171 Abs. 2 HGB. Ferner hat das Landgericht unter anderem ausgeführt, dass sich der Beklagte nicht wirksam auf die Ausübung eines Widerrufs seines Beitritts gemäß § 3 Haustürwiderrufsgesetz a. F. (HWiG a. F.) berufen könne, da sich nach den Grundsätzen des Bundesgerichtshofs zur faktischen Gesellschaft ein solcher Widerruf lediglich ex nunc auswirke. Eine Aussetzung gemäß § 148 ZPO hat das Landgericht abgelehnt.
Hinsichtlich näherer Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 204 - 207 d. A.) Bezug genommen.
Der Beklagte hat gegen das ihm am 19. November 2008 zugestellte Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. November 2008 mit einer am 19. Dezember 2008 bei Gericht eingegangenen Anwaltsschrift Berufung eingelegt, die mit einer am 19. Januar 2009 bei Gericht eingegangenen Schrift begründet worden ist.
Der Beklagte rügt mit seiner Berufung Rechtsfehler des Landgerichts. Insbesondere ist er der Auffassung, dass das Landgericht die Anwendbarkeit des § 3 HWiG a. F. verkannt habe, der seiner Haftung entgegenstehe. Ferner meint der Beklagte, dass das Verfahren wegen des Vorlagebeschlusses des Bundesgerichtshofs vom 5. Mai 2008 (II ZR 292/06) an den Europäischen Gerichtshof (Az. C 215/08) gemäß § 148 ZPO (analog) auszusetzen sei, jedenfalls nach Durchführung einer Beweisaufnahme zur Klärung der "Haustürsituation".
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. November 2008 die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Sache an das Landgericht Frankfurt am Main zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und widerspricht einer Aussetzung gemäß § 148 ZPO (analog), da keine Vergleichbarkeit des vorliegenden Falles mit dem dem Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs zugrunde liegenden Fall gegeben sei. Überdies ist sie der Auffassung, dass der Beklagte die Widerrufsfrist versäumt habe, da die Widerrufsbelehrung wirksam im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG a. F. erfolgt sei.
II. Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
Zur Recht hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Auch nach Auffassung des Senats haftet der Beklagte gemäß § 171 Abs. 2 HGB i. V. m. dem Beitrittsvertrag vom 27./30. Dezember 1994.
Die Voraussetzungen für die Nachschusspflicht sind, was die wirtschaftliche Situation der Insolvenzschuldnerin betrifft, gegeben. Insoweit kann auf die Ausführungen in der landgerichtlichen Entscheidung verwiesen werden, die mit der Berufung nicht angegriffen worden sind.
Die Haftung ist nicht durch die Widerrufserklärung des Beklagten vom 13. August 2007 (Bl. 59 d. A.) entfallen.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob überhaupt eine Haustürsituation vorlag. Der Behauptung des Beklagten, am 27. Dezember 1994 nach telefonischer Anmeldung vor dem Zeugen Z1 an seinem Arbeitsplatz aufgesucht und von diesem unter Vorlage des vollständigen Verkaufsprospekts über die Anlage informiert worden zu sein, war nicht nachzugehen, da die Widerrufserklärung des Beklagten als verfristet anzusehen ist.
Aus dem gleichen Grund kann auch die Frage dahingestellt bleiben, ob der Beitritt zu einer Kommanditgesellschaft in Form eines geschlossenen Immobilienfonds zu den Willenserklärungen im Sinne des Haustürwiderrufsgesetzes gerechnet werden kann und ob für den Fall, dass dies zu bejahen wäre, der Widerruf nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft letztlich nicht doch nur ex nunc wirken könnte.
Entscheidend ist, dass nach Auffassung des Senats von einer Verfristung des Widerrufs des Beklagten auszugehen ist.
Ohne Erfolg macht der Beklagte geltend, dass der Widerruf nicht verfristet sei, weil dem Beklagten keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zugegangen sei.
Der Beitrittserklärung des Beklagten war eine von diesem unterschriebene Widerrufsbelehrung beigefügt (vgl. Anlage K 10).
Diese vom Beklagten am 27. Dezember 1994 unterzeichnete Widerrufsbelehrung entspricht nach Auffassung des Senats den Voraussetzungen der §§ 1, 2 HWiG a. F.
Zunächst ist nach Ansicht des Senats die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung an der Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Aushändigung zu messen.
Vor diesem Hintergrund erfolgte diese Aushändigung zunächst zum richtigen Zeitpunkt und nicht etwa vorzeitig. Der Senat schließt sich insoweit der Auffassung des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Urteil vom 18. Mai 2009, 24 U 26/09) und des 21. Senats des Oberlandesgerichts München (Urteil vom 16. Februar 2009, 21 U 4423/08) an. Die Widerrufsbelehrung orientiert sich am Gesetzeswortlaut. In § 2 HWiG a. F. heißt es ausdrücklich, dass der Lauf der Frist erst beginnt, wenn die Widerrufsbelehrung ausgehändigt wurde.
So steht es auch in der von dem Beklagten unterzeichneten Widerrufsbelehrung. Diese gibt an, Fristbeginn sei der Tag der Aushändigung der Widerrufsbelehrung.
Unerheblich ist, dass, falls der Unternehmer vor Vertragsschluss belehrt, nach herrschender Meinung (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 68. Aufl., § 355 Rdnr. 12 m. w. N.; offen gelassen von BGH 2007, 1946) die Frist erst mit dem Wirksamwerden des Vertrages zu laufen beginnt. Nach dem Sinn und Zweck des Widerrufsrechts erlangt der Verbraucher eine Bedenkzeit und wird vor einer Überrumpelung aufgrund der Haustürsituation geschützt.
Diese Bedenkzeit macht aber erst dann Sinn, wenn der Kunde seine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung abgegeben hat und weiß, dass die andere Vertragspartei dem Vertragsschluss alsbald zustimmen wird.
§ 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG a. F. sieht deshalb einen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Abgabe der Widerrufsbelehrung und dem Vertragsschluss vor. So genügt eine vorzeitige Belehrung, wenn der Vertragsschluss und die Widerrufsbelehrung nicht zusammenfallen, dann den Anforderungen an § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG a. F., wenn sie in einem unmittelbaren Zusammenhang mit Verhandlungen über ein konkretes Haustürgeschäft stehen, dessen Abschluss alsbald erfolgt (vgl. Fischer/Machunsky, Haustürwiderrufsgesetz, 2. Aufl., 1995, § 2 Rdnr. 45, Münch. Komm.-Ullmer, 3. Aufl., § 2 HWiG Rdnr. 4).
Im vorliegenden Fall erfolgt die Annahme der Beitrittserklärung durch die Insolvenzschuldnerin am 30. Dezember 1994, also lediglich 3 Tage später als die Abgabe der Beitrittserklärung durch den Beklagten und die Unterzeichnung der Widerrufsbelehrung. Demnach ist der enge zeitliche Zusammenhang gegeben.
Der Beklagte konnte im Zeitpunkt seiner Beitrittserklärung fest damit rechnen, dass die Insolvenzschuldnerin die Beitrittserklärung zeitnah annehmen werde. Deshalb konnte auch die mit dem Haustürwiderrufsgesetz verfolgte Intention wirken und die mit der ausgehändigten Widerrufsbelehrung einhergehende Bedenkzeit ihren Sinn und Zweck erfüllen.
Die vorliegende Belehrung zur Widerrufsfrist bestimmt auch ausreichend deutlich den Fristbeginn, wenn es dort heißt:
"Die Frist gemäß § 1 Abs. 1 beginnt mit dem Tag der Aushändigung der Widerrufsbelehrung".
Eine weitere Angabe, dass erst die Annahme der Beitrittserklärung durch die Insolvenzschuldnerin zu erfolgen habe und dann erst die Widerrufsfrist beginnt, würde zur einer Verwirrung des Verbrauchers beitragen.
Der Senat folgt hier den überzeugenden Ausführungen des Bundesgerichtshofs.
Dieser hat beispielsweise in seinem Urteil vom 4. Juli 2002 (NJW 2002, 3396, 3397; vgl. auch NJW 1994, 1800, 1801) ausgeführt, dass nach dem HWiG a. F. und § 355 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BGB die zusätzliche Ausführung zur Widerrufsfrist "....nicht jedoch bevor die als Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung vom Auftraggeber abgegeben wurde", als unzulässig und verwirrend einzustufen sei.
Weiter führt der Bundesgerichtshof aus, dass die Widerrufsbelehrung dann zu erfolgen habe, wenn der Verbraucher eine konkrete Vertragserklärung abgibt. Weitere Konkretisierungen der Widerrufsfrist, etwa durch Angabe eines bestimmten Kalendertages oder, wie bereits ausgeführt, unter der Bindung an die Voraussetzungen der Vertragsannahme durch den Aussteller, führe lediglich zur Verwirrung des Verbrauchers und verstoße somit gegen § 2 Abs. 1 HWiG a. F. und § 355 BGB.
Durch die Wiedergabe des Gesetzeswortlauts hat die Beklagte daher ihren Pflichten genügt.
Dass in der Widerrufsbelehrung bei der Festsetzung des Fristbeginns nicht "auf die Aushändigung der Widerrufsbelehrung", sondern "auf den Tag der Aushändigung der Widerrufsbelehrung" abgestellt wird, ist ohne Belang. Denn bei verständiger Würdigung dürfte jedem Leser klar sein, dass die Frist frühestens mit der Aushändigung, also gemäß § 187 Abs. 1 BGB am Tag der Aushändigung zu laufen beginnt und nicht etwa gemäß § 187 Abs. 2 BGB mit Beginn des Tages, an dem die Aushändigung erfolgt.
Das ist anders zu beurteilen als bei Angabe der Zeitbestimmung "ab heute", die der Bundesgerichtshof (NJW 1994,1800) in einem Fall zum früher geltenden § 1 b Abzahlungsgesetz als nicht hinreichend klar vorwarf, zumal dort nicht auf die Aushändigung der Widerrufsbelehrung, sondern auf die Aushändigung der Vertragsurkunde abgestellt worden war.
Von der Rechtsprechung entwickelte, gegebenenfalls restriktivere Anforderungen an die Widerrufsbelehrung und deren Angaben zum Fristbeginn können auf den vorliegenden Fall keine Anwendung finden. Die Insolvenzschuldnerin konnte und brauchte neuere Entwicklungen hinsichtlich eines weitergehenden Verbraucherschutzes zum Zeitpunkt der Erstellung der Widerrufsbelehrung nicht zu berücksichtigen.
Es kommt hinzu, dass der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 10. März 2009 (XI ZR 33/08) und 24. März 2009 (XI ZR 456/07) die Anforderungen an die Widerrufsbelehrung nicht grundlegend verschärft hat.
Zwar führt der Bundesgerichtshof in den Entscheidungen jeweils aus, dass strenge Voraussetzungen an die Angabe des Fristbeginns innerhalb einer Widerrufsbelehrung zu knüpfen sind und diese unmissverständlich und deutlich zu erfolgen habe. Jedoch sind die den Entscheidungen zugrunde liegenden Sachverhalte mit dem vorliegenden Fall nicht zu vergleichen. So waren in der Widerrufsbelehrung, die dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. März 2009 zugrunde liegt, hinsichtlich des Fristbeginns weitere für den Verbraucher verwirrende Angaben enthalten, in dem anderen Fall, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24. März 2009 zugrunde lag, hatte der Verbraucher noch nicht seine Willenserklärung auf Abgabe des Vertragsschlusses bei Aushändigung der Widerrufserklärung erteilt.
Beide Fälle unterscheiden sich daher grundlegend von der Widerrufsbelehrung im vorliegenden Fall.
Die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung ist auch im Hinblick auf die Wiedergabe der Ausschlussgründe nach § 1 Abs. 2 HWiG a. F. ordnungsgemäß erfolgt. Ohne Erfolg rügt der Beklagte, dass der Wortlaut der Widerrufsbelehrung missverständlich sei und sie daher gegen § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a. F. verstoße.
Notwendig für eine Widerrufsbelehrung ist zunächst, dass ausdrücklich auf das Recht zum Widerruf hingewiesen wird. Ferner muss die Widerrufsbelehrung die Rechtslage dem Verbraucher unübersehbar zur Kenntnis bringen und darf dabei nichts Falsches oder Unnötiges hinzufügen, wenn es dazu geeignet ist, den Verbraucher zu verwirren bzw. es unverständlich erscheint (vgl. Münch. Komm.-Ullmer, a. a. O. § 2 Rdnr. 2). Vorliegend hat die Insolvenzschuldnerin lediglich den Gesetzeswortlaut des § 1 und einen Teil des § 2 HWiG a. F. wiedergegeben, ohne Zusätze hinzuzufügen, die über den Gesetzestext hinausgehen. Ein mündiger und verständiger Durchschnittsverbraucher ist dazu in der Lage, diese Widerrufsbelehrung zu verstehen. Die Wiedergabe des Gesetzeswortlauts ist nicht dazu geeignet, den Inhalt der Widerrufsbelehrung zu verschleiern. Weder sind vom Gesetz nicht vorgesehene Erfordernisse an das Recht zum Widerruf aufgeführt, noch enthält die Widerrufsbelehrung falsche Angaben.
Der Senat ist der Auffassung, dass die bloße Wiedergabe des Gesetzestextes einen Durchschnittsverbraucher weder verwirren noch ablenken kann.
Das Verbindungsverbot soll den Verbraucher davor schützen, aufgrund einer Vielzahl zusätzlicher und letztlich unerheblicher Informationen sein Widerrufsrecht zu übersehen. So soll der Verbraucher beispielsweise vor Angaben über die Art der Versendung der Widerrufserklärung, zum Beispiel mittels Einschreiben, oder etwa vor der Angabe, dass der Fristbeginn von der Unterzeichnung des Vertrages durch den Aussteller oder Dritte abhängig ist, geschützt worden. Hier hingegen ist es jedem mündigen oder durchschnittlichen Verbraucher möglich, zu erkennen, dass für ihn das Widerrufsrecht gilt. Die Aufzählung der Ausschlusstatbestände ist nicht dazu geeignet, ihn zu verwirren. Vielmehr ist bereits bei oberflächlicher Lektüre für den seine Situation kennenden Verbraucher ersichtlich, ob ein Ausnahmefall greift oder nicht. Insgesamt ist daher von einer Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung auszugehen, sodass die erst 13 Jahre später abgegebene Widerrufserklärung des Beklagten verfristet ist.
Aus diesem Grunde kam eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 148 ZPO nicht in Betracht.
Hinsichtlich des Zinsanspruchs und den zugesprochenen Rechtsverfolgungskosten kann auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war zuzulassen, da die Frage einer wirksamen Belehrung über das Widerrufsrecht nach wie vor grundsätzlicher Bedeutung hat.
Ende der Entscheidung
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